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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Upmann GmbH & Co. KG

Fassung vom 24.10.2025

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Geltungsbereich

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen: Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir, außer im Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, nicht an.
Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsschluss widersprechen.

Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Abschlüsse und Vereinbarungen – insbesondere, soweit diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer im Hinblick auf die Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

II. Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung; diese wird, wie nachstehende ausgeführt 
(B III), gesondert berechnet.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird am Tage der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Preisbasis ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Preisliste.

Die Rechnungsstellung für alle Geschäfte erfolgt grundsätzlich in Euro, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt 300,00 € netto. Bestellungen unterhalb dieses Betrags können aus wirtschaftlichen Gründen nicht bearbeitet werden.

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in der Höhe der uns entstandenen Kreditkosten berechnet, jedoch mindestens in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB. Weitergehende Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben unberührt. Der Käufer ist berechtigt, den Nachweis des Eintritts keines oder eines wesentlich geringeren Schadens zu führen.

Ist der Käufer in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Käufer fällig gestellt werden.

Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

Ein Aufrechnungsrecht des Käufers besteht nur bezüglich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bleibt dem Käufer vorbehalten, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Die Verkäuferin hat das Recht, ihre Forderungen gegen den Käufer an einen Dritten abzutreten.

III. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen bleiben, bis zum Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Vorbehaltsware ist vom Käufer getrennt von den übrigen Waren zu lagern, gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und auf Verlangen der Verkäuferin zu kennzeichnen.

Die Be- und Verarbeitung sowie eine Umbildung der Vorbehaltsware geschieht in unserem Auftrag, ohne dass hieraus für uns Verbindlichkeiten entstehen. Sollte der Käufer dessen ungeachtet Eigentum erwerben, so sind sich Käufer und Verkäuferin bereits jetzt einig, dass im Zeitpunkt der Entstehung des Eigentums ein Miteigentumsanteil auf die Verkäuferin übergeht, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zum Wert der verarbeiteten Waren entspricht, und der Käufer die Sache für die Verkäuferin mit verwahrt § 947 Satz 1 BGB bleibt vorbehalten.

Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern. Er ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert). Vorstehendes gilt auch für Forderungen des Käufers gegen Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware.

Der Käufer ist zur Einziehung der an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen gegenüber der Verkäuferin erfüllt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware sowie eine nochmalige Zession der an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen sind ausgeschlossen. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns die Drittschuldner zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Angaben zu machen. Ferner hat er einen Zugriff für Dritte auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und seinerseits die Kosten einer Interventionsklage zu tragen, wenn der Zugriff von ihm zu vertreten ist.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

IV. Auskunft und Datenschutz

Es gilt unsere Datenschutzerklärung vom 21.01.2025.

V. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Rietberg. Ist der Käufer Vollkaufmann, so wird für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Gerichtsstand Rheda-Wiedenbrück vereinbart; der Verkäuferin bleibt vorbehalten, nach ihrer Wahl den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen, sowie unabhängig vom Streitwert das Amtsgericht anzurufen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland.

B. Ausführung der Lieferung

I. Lieferfrist

1. Der Beginn der von der Verkäuferin angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller Ausführungsfragen voraus. Die Lieferfrist beginnt dann mit dem Tage der Bestellungsannahme. Wenn die Verkäuferin durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstande, die sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, an ihrer Leistung gehindert wird, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dasselbe gilt für den Fall von Streik und Aussperrung. Verlängert sich in den vorstehenden Fallen die Lieferfrist, so entfallen hierauf beruhende Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers.

2. Die Verkäuferin gerät erst dann in Lieferverzug, wenn ihr vom Käufer schriftlich eine weitere Frist von mindestens 14 Tagen gesetzt wird und diese infolge einer von der Verkäuferin zu vertretenden Verzögerung fristlos verstrichen ist. In diesem Falle ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, soweit der Lieferverzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin beruht.

II. Abnahme

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2. Soweit es sich um Anfertigungsware handelt, können die bestellten Mengen und Maße bis zu 10% über- bzw. unterschritten werden. Die Verkäuferin behält sich weiterhin während der Lieferfrist handelsüblich oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen sowie im Farbton vor, sofern hierdurch der Kaufgegenstand nicht unerheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar ist. Weiterhin gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die grundsätzlichen handelsüblichen und werkstoffgerechten Toleranzen der der Verkäuferin zuliefernden Industrie.

III. Verpackung, Versand und Gefahrübergang

1. Die Ware wird – ausgenommen oberflächenempfindliches Material – grundsätzlich unverpackt geliefert. 

Die Verpackungskosten werden pauschal mit 25,00 € netto in Rechnung gestellt. Bei Bedarf an Spezialverpackungen behalten wir uns das Recht vor diese zusätzlich zu berechnen.

Die Transportkosten innerhalb von Deutschland (außer auf Inseln) betragen 12,00 € netto pro Paket (Paketdienst) sowie 59,00 € netto pro Palette oder Gitterbox. Für großvolumige oder sperrige Artikel werden die Versandkosten individuell berechnet, basierend auf Art und Umfang der Lieferung.

Dem Transport dienende Euro-, Flachpaletten und Euro-Gitterboxen sind sofort – spätestens jedoch in angemessener Frist – über das Speditionswesen auf eigene Kosten an die Verkäuferin zurückzuführen, anderenfalls werden dem Käufer pro Palette 25,00 € netto und pro Euro- Gitterbox 99,00 € netto jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.

Für die Nutzung und den Rücktausch der Euro-Gitterbox wird in jedem Fall ein Betrag von 8,00 € netto erhoben.

2. Bei Lieferungen ins Ausland erfolgt die Berechnung der Transportkosten individuell, basierend auf Art und Umfang der Lieferung.

3. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet.

4. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme – in jedem Falle auf den Käufer über, unabhängig davon ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

IV. Mängel/Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware

1. Offensichtliche Mängel der Ware sind unverzüglich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort und vor deren Be- und Verarbeitung zu rügen. Hierbei erstreckt sich die Untersuchungspflicht des Käufers auf die gesamte Lieferung. Ferner hat der Käufer die Ware ungeachtet etwaiger Mängel anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, unter sofortiger Einstellung der Be- oder Verarbeitung, spätestens aber vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist für die Ware zu rügen. Der Käufer hat die Mängel schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel zu rügen und der Verkäuferin auf Verlangen unverzüglich Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung zu stellen sowie die Besichtigung zu gestatten.

2. Im Falle eines nachgewiesenen Mangels leistet die Verkäuferin Nachbesserung oder mit Zustimmung des Käufers den Ersatz des Minderwertes oder liefert mangelfreie Ware gegen Rückgabe der Gerügten. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Käufer das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder auf Rückgängigmachungdes Kaufs (Wandlung) wieder zu. Alle anderen Ansprüche des Käufers, einschließlich Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch in Bezug auf Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Schadens, gleich welcher Art, auch aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss umfasst auch weitergehende Ansprüche wegen Folgeschäden wie Produktionsausfall und entgangenem Gewinn. Diese Regelungen des Haftungsausschlusses gelten jedoch nicht, sofern grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zugrunde liegt. Sie gelten ferner nicht, wenn der Käufer aufgrund des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB verlangt.

3. Vorstehende Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, endet die Haftung und Gewährleistung der Verkäuferin 24 Monate nach Lieferung.